Akademischer Senat am 9. Oktober 2007
Ort: Unter den Linden 6, Senatssaal
Beginn: 9:00 Uhr
Tagesordnung:
TOP 2:
Das vom Antrag der HU für die 3. Säule des Exzellenz-Antrages Vorversionen während seiner Entstehung existiert haben, ist selbstverständlich. Das nur wenige Tage vor Redaktionsschluss noch die Streichung von 30-40 Professuren an der HU Inhalt des Antrages war, ist schon nicht mehr so selbstverständlich. Auf der vorletzten Sitzung wurde uns Nachfrage zugesagt, dass aus dem Arbeitsbereich des Vizepräsidenten für Forschung dargelegt wird, aus welcher Version diese Aussage stammt. Auf der heutigen Sitzung erklärte der Präsident Prof. Dr. Christoph Markschies dazu:
TOP 4:
Die Vorlage für diese Tagesordnungspunkt haben wir mit einem Gruppenveto der Liste "Offene Linke" und der "Liste unabhängiger Studierender" auf die nächste Sitzung vertagt. Bis dahin wird sich ein Vermittlungsausschuss mit der Vorlage befassen und versuchen einen Kompromiß zu erarbeiten.
Nach unserer Ansicht würde die Inkraftsetzung der Vorlage gegen geltendes Recht verstoßen, der Beschluss wäre daher gem. § 11 Abs. 4 Verfassung der HU vom Präsidenten aufzuheben. Ein Gruppenveto kommt dieser Blamage erstmal zuvor. Die Begründung für das Gruppenveto umfasst dabei vor allem folgende Punkte:
Beginn: 9:00 Uhr
Tagesordnung:
- Protokollbestätigung (11.09.2007)
- "Aktuelle Halbe Stunde"/Anfragen
- Bericht über die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Dritte-Säule-Antrag der Humboldt-Universität
- Änderung von § 3 der Allgemeinen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten (ASSP) (Vorlagen-Nr.: AS 148/2007)
- Satzung des Interdisziplinären Zentrums für Bildungsforschung (Vorlagen-Nr.: AS 147/2007)
- Freigabe und Zweckbestimmung der W3-Professur „Kulturtechniken und Wissensgeschichte“ vorbehaltlich der Beschlussfassung im Fakultätsrat (Vorlagen-Nr.: AS 149/2007)
- Verschiedenes
TOP 2:
Das vom Antrag der HU für die 3. Säule des Exzellenz-Antrages Vorversionen während seiner Entstehung existiert haben, ist selbstverständlich. Das nur wenige Tage vor Redaktionsschluss noch die Streichung von 30-40 Professuren an der HU Inhalt des Antrages war, ist schon nicht mehr so selbstverständlich. Auf der vorletzten Sitzung wurde uns Nachfrage zugesagt, dass aus dem Arbeitsbereich des Vizepräsidenten für Forschung dargelegt wird, aus welcher Version diese Aussage stammt. Auf der heutigen Sitzung erklärte der Präsident Prof. Dr. Christoph Markschies dazu:
"Ich weigere mich über Vorversionen des Exzellenz-Antrages zu diskutieren"Eine durchaus konsequente Position, denn der AS musste auch erst gegenüber dem Präsidium durchsetzen, dass er den Exzellenz-Antrag zu lesen bekam und diskutieren konnte. Gespannt sein können wir auf die Diskussion wenn es darum geht, die Gegenfinanzierung für die "exzellenten" Projekte zu organisieren.
TOP 4:
Die Vorlage für diese Tagesordnungspunkt haben wir mit einem Gruppenveto der Liste "Offene Linke" und der "Liste unabhängiger Studierender" auf die nächste Sitzung vertagt. Bis dahin wird sich ein Vermittlungsausschuss mit der Vorlage befassen und versuchen einen Kompromiß zu erarbeiten.
Nach unserer Ansicht würde die Inkraftsetzung der Vorlage gegen geltendes Recht verstoßen, der Beschluss wäre daher gem. § 11 Abs. 4 Verfassung der HU vom Präsidenten aufzuheben. Ein Gruppenveto kommt dieser Blamage erstmal zuvor. Die Begründung für das Gruppenveto umfasst dabei vor allem folgende Punkte:
- § 6b Abs. 2 Satz 1 BerlHG gibt den Hochschulen mit Satzungsgewalt keine taugliche Ermächtigung zur Regelung der Datenschutzbestimmungen durch Richtlinien. Folglich sind die Universitäten bei der Regelung von Bestimmungen zur Datenverarbeitung darauf festgelegt, dies durch Satzung zu tun, wofür der AS gem. § 5 Abs. 1 lit. b Nr. 4 Verfassung HU alleiniges Beschlussorgan ist.
- Die Neuregung der ASSP vermag den datenschutzrechtlichen Vorgaben des BerlHG schon wegen 1. nicht zu genügen und verstößt darüber hinaus gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes, wonach Regelungen, die eine Ermächtigung für den Erlass von Verwaltungsvorschriften (=Richtlinien) darstellen, in sich bereits alle wesentlichen Bestimmungen von grundrechtslimitierender Wirkung enthalten und den Umfang der konkretisierenden Verwaltungsregelungen klar umreißen müssen. Die Richtlinie der Verwaltung kann daher nicht über den Rahmen dessen hinausgehen, was bereits in der Richtlinienerlassermächtigungsnorm (hier der ASSP) umrissen ist, der Verwaltung also in der Richtlinie nicht mehr Spielraum eingeräumt werden, als ihr bereits durch die ASSP eingeräumt wurde. Beiden Kriterien genügt der ASSP-Änderungsentwurf nicht. Die Richtlinie geht weit über den Rahmen der Ermächtigung hinaus, welche (die letztere) selbst zu unbestimmt ist und der Wesentlichkeitstheorie nicht zu genügen vermag.
- Die Richtlinie enthält selbst Bestimmungen, die weder vom Ermächtigungszweck noch vom BerlHG gedeckt sind, teilweise sogar gegen Grundrechte verstoßen; soweit z.B. in der Präambel eine Mitwirkungspflicht der Universitätsmitglieder festgeschrieben wird.
- Gem. § 6b Abs. 3 BerlHG hätte eine entsprechende Satzung bis zum 31. Dezember 2006 (!!!) erlassen werden müssen. Es sollte geprüft werden, ob es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt und die Universität folglich selbst gar nicht mehr regeln kann, vielmehr entsprechende Rechtsverordnungen der Senatsverwaltung - soweit erlassen - direkt zur Anwendung kommen.
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