Schreiben zum Nachteilsausgleich
§ 35 der Allgemeinen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten (ASSP) der HU besagt Folgendes:
Ausgleich von Nachteilen
Wer wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder wegen der Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder zur vorgesehenen Zeit zu erbringen, hat einen Anspruch auf den Ausgleich dieser Nachteile. Der zuständige Prüfungsausschuss legt auf Antrag und in Absprache mit der oder dem Studierenden fest, wie eine gleichwertige Prüfung erbracht werden kann. Maßnahmen sind insbesondere verlängerte Bearbeitungszeiten, Nutzung anderer Medien, Prüfung in einem bestimmten Raum oder ein anderer Prüfungszeitpunkt.
In der Praxis konnte dieser sog. Nachteilsausgleich bisher nicht umgesetzt werden, da er gerade in den modularisierten Studiengängen keine Berücksichtigung bei der Vergabe von Studienpunkten fand. Mit anderen Worten: Der Nachteilsausgleich konnte nicht angewendet werden, da laut Studien- und Prüfungsordnungen vor allem für BA/MA keine „gleichwertigen Prüfungen“ existierten bzw. in den betreffenden Ordnungen nicht aufgeführt worden sind.
Innerhalb der Kommission für Lehre und Studium (LSK) wurde sich nun im Dezember vergangenen Jahres mit der Problematik „Nachteilsausgleich“ vor allem in Bezug auf das Studieren mit Kind(ern) auf einer Klausurtagung auseinandergesetzt. Leitende Fragen waren vor allem: Was können gleichwertige (Prüfungs-) Leistungen sein und wie können diese erbracht werden? Welche Regelungen gelten für die Anwesenheitspflicht, wenn ein Kind erkrankt ist? Wie kann bei der Vergabe von Seminarplätzen auf die Familienkernzeit (ab 16.00 Uhr) Rücksicht genommen werden? Dies alles vor dem Hintergrund, dass ein Studieren mit Kind(ern) nicht nur in den modularisierten Studiengängen nahezu unmöglich erschien.
In Zusammenarbeit mit dem Vizepräsidenten für Studium und Internationales, der Frauenbeauftragten und dem Referat für Studieren mit Kind(ern) wurde nun der folgende Brief an alle Dekane und Dekaninnen, Mitarbeiter/innen sowie alle Lehrende der Humboldt-Universität verschickt. Dieser Brief soll als Handreichung dienen, der die Umsetzung des § 35 ASSP ermöglicht. Explizit soll es Studierenden mit Kind(ern) ermöglicht werden, statt der vorgeschriebenen Modulanforderungen (auch unterhalb der Modulabschlussprüfung) „gleichwertige Ersatzleistungen“ zu erbringen. Beispielhaft kann ein Referat in einen kurzen Essay umgewandelt werden, die Modulabschlussprüfungen können - auch ohne Antrag beim Prüfungsamt - verschoben werden. Auch bei den Prüfungen können Hausarbeiten in mündliche Prüfungen umgewandelt werden. Des Weiteren gilt nun die vorgelegte Krankschrift des Kindes als Entschuldigung für das Versäumen einer Prüfung. Im Bezug auf die Anwesenheitspflicht ist nun ausgeführt, dass studierende Eltern von den 75 % Anwesenheitspflicht befreit sind, wenn ein Fernbleiben von Veranstaltungen durch Krankheit des Kindes verschuldet ist. Besonders zu bemerken ist, dass nach mehr als zehn Jahren die Frauenförderrichtlinien der Humboldt-Universität (von 1994) umgesetzt werden. D.h., bei begrenzter Teilnehmerzahl für Pflichtveranstaltungen vor 16.00 Uhr werden Plätze an studierende Eltern vorrangig vergeben.
Zusammenfassend handelt es sich bei dieser Handreichung um ganz konkrete Hilfen für studierende Eltern. Sich darauf berufen zu können bedeutet, in der Elternschaft anerkannt zu werden und Unterstützung für die Doppelbelastung Studium und Kind zu erfahren.
Schreiben des Vizepräsidenten für Studium und Internationales
Ausgleich von Nachteilen
Wer wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder wegen der Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder zur vorgesehenen Zeit zu erbringen, hat einen Anspruch auf den Ausgleich dieser Nachteile. Der zuständige Prüfungsausschuss legt auf Antrag und in Absprache mit der oder dem Studierenden fest, wie eine gleichwertige Prüfung erbracht werden kann. Maßnahmen sind insbesondere verlängerte Bearbeitungszeiten, Nutzung anderer Medien, Prüfung in einem bestimmten Raum oder ein anderer Prüfungszeitpunkt.
In der Praxis konnte dieser sog. Nachteilsausgleich bisher nicht umgesetzt werden, da er gerade in den modularisierten Studiengängen keine Berücksichtigung bei der Vergabe von Studienpunkten fand. Mit anderen Worten: Der Nachteilsausgleich konnte nicht angewendet werden, da laut Studien- und Prüfungsordnungen vor allem für BA/MA keine „gleichwertigen Prüfungen“ existierten bzw. in den betreffenden Ordnungen nicht aufgeführt worden sind.
Innerhalb der Kommission für Lehre und Studium (LSK) wurde sich nun im Dezember vergangenen Jahres mit der Problematik „Nachteilsausgleich“ vor allem in Bezug auf das Studieren mit Kind(ern) auf einer Klausurtagung auseinandergesetzt. Leitende Fragen waren vor allem: Was können gleichwertige (Prüfungs-) Leistungen sein und wie können diese erbracht werden? Welche Regelungen gelten für die Anwesenheitspflicht, wenn ein Kind erkrankt ist? Wie kann bei der Vergabe von Seminarplätzen auf die Familienkernzeit (ab 16.00 Uhr) Rücksicht genommen werden? Dies alles vor dem Hintergrund, dass ein Studieren mit Kind(ern) nicht nur in den modularisierten Studiengängen nahezu unmöglich erschien.
In Zusammenarbeit mit dem Vizepräsidenten für Studium und Internationales, der Frauenbeauftragten und dem Referat für Studieren mit Kind(ern) wurde nun der folgende Brief an alle Dekane und Dekaninnen, Mitarbeiter/innen sowie alle Lehrende der Humboldt-Universität verschickt. Dieser Brief soll als Handreichung dienen, der die Umsetzung des § 35 ASSP ermöglicht. Explizit soll es Studierenden mit Kind(ern) ermöglicht werden, statt der vorgeschriebenen Modulanforderungen (auch unterhalb der Modulabschlussprüfung) „gleichwertige Ersatzleistungen“ zu erbringen. Beispielhaft kann ein Referat in einen kurzen Essay umgewandelt werden, die Modulabschlussprüfungen können - auch ohne Antrag beim Prüfungsamt - verschoben werden. Auch bei den Prüfungen können Hausarbeiten in mündliche Prüfungen umgewandelt werden. Des Weiteren gilt nun die vorgelegte Krankschrift des Kindes als Entschuldigung für das Versäumen einer Prüfung. Im Bezug auf die Anwesenheitspflicht ist nun ausgeführt, dass studierende Eltern von den 75 % Anwesenheitspflicht befreit sind, wenn ein Fernbleiben von Veranstaltungen durch Krankheit des Kindes verschuldet ist. Besonders zu bemerken ist, dass nach mehr als zehn Jahren die Frauenförderrichtlinien der Humboldt-Universität (von 1994) umgesetzt werden. D.h., bei begrenzter Teilnehmerzahl für Pflichtveranstaltungen vor 16.00 Uhr werden Plätze an studierende Eltern vorrangig vergeben.
Zusammenfassend handelt es sich bei dieser Handreichung um ganz konkrete Hilfen für studierende Eltern. Sich darauf berufen zu können bedeutet, in der Elternschaft anerkannt zu werden und Unterstützung für die Doppelbelastung Studium und Kind zu erfahren.
Schreiben des Vizepräsidenten für Studium und Internationales
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